Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs
gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (BGBl. Nr. 400/1990)gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1990,) gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziff. 8b (BGBl. Nr. 510/1990)gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziff. 8b Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1990,)
sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,