Bundesrecht konsolidiert

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Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

SchIV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Festlegungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974), S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992).
  2. Absatz 2,Die Schallimmissionen sind gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 30 (Ausgabe 1990), herausgegeben vom Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, zu berechnen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq.
  5. Absatz 5,Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen.
  6. Absatz 6,Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Schlagworte

Erholungsanlage, Parkanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012266

Dokumentnummer

NOR12154059

Alte Dokumentnummer

N9199328513J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/415/P2/NOR12154059

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