Bundesrecht konsolidiert

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Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Typ

Vertrag – EWG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

19.10.1992

Index

79/02 Forschung

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Titel

KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DAS FORSCHUNGS- UND
ENTWICKLUNGSPROGRAMM IM BEREICH DER UMWELT: ,,WISSENSCHAFT UND TECHNOLOGIE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ (STEP)``
StF: BGBl. Nr. 41/1993

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft” genannt,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien” genannt -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und Österreich haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen, das am 30. Juli 1987 *1) in Kraft getreten ist.

Mit der Entscheidung 89/625/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) mehrjährige Programme über Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1989-1993) angenommen, zu denen ein spezifisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm über Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP) gehört (nachstehend „Gemeinschaftsprogramm” genannt).

Die Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die derzeit laufenden Gespräche zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern über einen europäischen Wirtschaftsraum dürften zu einem Ergebnis auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung führen. Daher sollten die Vertragsparteien sich darum bemühen, Lösungen für eine weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Umweltbereich zu finden, bei denen diese Entwicklung berücksichtigt wird.

Die Gemeinschaft und Österreich erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987,

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 10, des Abkommens wurden am 19. Oktober 1992 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 10, mit diesem Tag in Kraft getreten.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR11010057

Alte Dokumentnummer

N7199315482L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/41/P0/NOR11010057

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