DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien” genannt -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und Österreich haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen, das am 30. Juli 1987 *1) in Kraft getreten ist.
Mit der Entscheidung 89/625/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) mehrjährige Programme über Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1989-1993) angenommen, zu denen ein spezifisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm über Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP) gehört (nachstehend „Gemeinschaftsprogramm” genannt).
Die Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die derzeit laufenden Gespräche zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern über einen europäischen Wirtschaftsraum dürften zu einem Ergebnis auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung führen. Daher sollten die Vertragsparteien sich darum bemühen, Lösungen für eine weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Umweltbereich zu finden, bei denen diese Entwicklung berücksichtigt wird.
Die Gemeinschaft und Österreich erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung Österreichs an dem Gemeinschaftsprogramm -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1987*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987,