Auf Grund der §§ 2, 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, idF BGBl. Nr. 838/1992, wird - hinsichtlich der nachfolgenden §§ 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet: Auf Grund der Paragraphen 2, 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, wird - hinsichtlich der nachfolgenden Paragraphen eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet: