(2)Absatz 2,Für Leistungsberechtigte, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist über ihren Antrag, welcher frühestens am 1. Juli 1993 gestellt werden kann, ihre laufende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ihre laufende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, einer Ausgleichszulage oder einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen wurde - mit dem Faktor gemäß § 4 Abs. 1 zu vervielfachen, wenn bei der Leistungsfeststellung zur Bildung der Bemessungsgrundlage in den Zollausschlußgebieten erworbene Beitragsmonate berücksichtigt wurden. Die Erhöhung der Leistung gebührt in allen Fällen ab dem 1. Juli 1993.Für Leistungsberechtigte, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist über ihren Antrag, welcher frühestens am 1. Juli 1993 gestellt werden kann, ihre laufende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ihre laufende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, einer Ausgleichszulage oder einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen wurde - mit dem Faktor gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu vervielfachen, wenn bei der Leistungsfeststellung zur Bildung der Bemessungsgrundlage in den Zollausschlußgebieten erworbene Beitragsmonate berücksichtigt wurden. Die Erhöhung der Leistung gebührt in allen Fällen ab dem 1. Juli 1993.