Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß § 8

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

Wahlausschreibung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124935

Alte Dokumentnummer

N7199328390J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/389/P8/NOR12124935

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