(1)Absatz eins,Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.