Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß § 1

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. Abschnitt
Wahl der Vertreter der Lehrer

Wahlausschreibung, Wahltermin

Paragraph eins,

Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten oder zweiten Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet zwischenzeitig keine Wahl statt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124928

Alte Dokumentnummer

N7199328383J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/389/P1/NOR12124928

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