Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Schülervertreter § 13

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (Paragraphen eins bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorsitzende. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124915

Alte Dokumentnummer

N7199328369J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P13/NOR12124915

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