(1)Absatz eins,Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (§§ 1 bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß § 8 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (Paragraphen eins bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.