Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Schülervertreter § 11

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Stimmabgabe

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des Paragraph 9, Absatz 3,, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 10, Absatz 3, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      zwei Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schülervertreters und
    2. Ziffer 2
      einen Wahlpunkt für die Funktion des Stellvertreters.
  3. Absatz 3,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 10, Absatz 3, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      sechs Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schulsprechers,
    2. Ziffer 2
      fünf Wahlpunkt für die Funktion des ersten Stellvertreters des Schulsprechers,
    3. Ziffer 3
      vier Wahlpunkt für die Funktion des zweiten Stellvertreters des Schulsprechers,
    4. Ziffer 4
      drei Wahlpunkte für die Funktion des ersten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß,
    5. Ziffer 5
      zwei Wahlpunkte für die Funktion des zweiten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß und
    6. Ziffer 6
      einen Wahlpunkt für die Funktion des dritten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß.
  4. Absatz 4,Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des Paragraph 9, Absatz 3,, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 5,Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124913

Alte Dokumentnummer

N7199328367J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P11/NOR12124913

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