(1)Absatz eins,Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des § 9 Abs. 3, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des Paragraph 9, Absatz 3,, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.