Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 14

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geheimhaltung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die zu den Sitzungen beigezogenen sonstigen Personen (Paragraph 12,) und Gleichbehandlungsbeauftragte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Befassung im Rahmen der Geschäftsführung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion bzw. Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von der oder von dem Vorsitzenden anläßlich ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Inhalt und Ergebnis von Beratungen der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich zu behandeln.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107258

Alte Dokumentnummer

N6199328251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/376/P14/NOR12107258

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