Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2002
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
(2)Absatz 2Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin“ oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin“ aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124848
Alte Dokumentnummer
N7199327925J