(8)Absatz 8,Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
Studien- und Berufsziele des Studierenden.
Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat die ausgefüllten Statistikblätter zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat die ausgefüllten Statistikblätter zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.