Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 2a

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß Paragraph 3, zu erbringenden Leistungen;
    2. Ziffer 2
      die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.
  2. Absatz 2,Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen. Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40257253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P2a/NOR40257253

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