Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ist der Fachhochschulrat zuständig.
  6. Absatz 6,Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
  8. Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
  9. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, nicht vorliegen.
  10. Absatz 10,Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.
  11. Absatz 11,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
  12. Absatz 12,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P27/NOR40129973

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