Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Berichtswesen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.
  2. Absatz 2,Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;
    2. Ziffer 2
      Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.
  3. Absatz 3,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Datenbereitstellung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;
    2. Ziffer 2
      Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;
    3. Ziffer 3
      Meldeverpflichtung betreffend Studien;
    4. Ziffer 4
      Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;
    5. Ziffer 5
      Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;
    6. Ziffer 6
      Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
    7. Ziffer 7
      Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Lehrpersonal, Forschungsprojekt

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40202194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P23/NOR40202194

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