Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ist der Fachhochschulrat zuständig.
  6. Absatz 6,Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40076150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P21/NOR40076150

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