Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fachhochschulgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erhalter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.
  2. Absatz 2,Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.
  3. Absatz 2 a,Die Erhalter können Fachhochschul-Studiengänge gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, einrichten, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen privaten Rechtsträgern finanziert werden und an denen die Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann.
  4. Absatz 3,Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
  5. Absatz 4,Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.
  6. Absatz 5,Die Erhalter haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  7. Absatz 6,Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
  8. Absatz 7,Fachhochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.

Schlagworte

Leistungssicherung

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P2/NOR40225379

Navigation im Suchergebnis