Vollziehung
§ 19.Paragraph 19,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 und 5, 7 Abs. 2, 5 und 6, 8 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2 und 5, 7 Absatz 2, 5 und 6, 8 Absatz eins bis 3, 9 Absatz 3, 14, Absatz 3 und 15 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.