Artikel IIIArtikel römisch drei
Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)(Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).Paragraph 20, (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(2)Absatz 2,Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1993. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1993. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen. (3)Absatz 3,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
6 800 000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien ..................................... 64,7
Graz ..................................... 11,1
Innsbruck ................................ 8,7
Linz ..................................... 8,1
Salzburg ................................. 7,4.
Diese Finanzzuweisung ist den Gemeinden bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.Wird die unter Litera a, angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Litera b, genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870 000 S, für Waidhofen an der Ybbs 5 030 000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870 000 S, für Waidhofen an der Ybbs 5 030 000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.