§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:Paragraph 8, (1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
im Haushaltsjahr 1993:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,896 27,213 23,891
Lohnsteuer ........................ 63,414 20,507 16,079
Kapitalertragsteuer I ............. 20,081 13,317 66,602
Umsatzsteuer ...................... 69,564 18,700 11,736
in den Haushaltsjahren 1994 und 1995:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,579 27,382 24,039
Lohnsteuer ........................ 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I ............. 19,887 13,349 66,764
Umsatzsteuer ...................... 69,412 18,793 11,795
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000
Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512
Zwischenerzeugnissteuer ........... 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer ..................... 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag und
Monopolausgleich .................. 38,601 33,887 27,512
Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer ................... 88,559 8,638 2,803
Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer und
Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -
(1a)Absatz eins a,Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede GemeindeVor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß Paragraph 20, Absatz eins, außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Ziffer eins bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlagedie Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
pauschal zu ermitteln. Dann sind die für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Beträge auf die Gemeinden, für die sich Einnahmenverluste errechnen, im Verhältnis ihrer Einnahmenverluste aufzuteilen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den länderweisen Bedarf. Wenn die Summe der Einnahmenverluste im Jahr 1994 oder 1995 den jeweils für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Betrag nicht erreicht, ist der gemäß dem ersten Satz abzuziehende Betrag um den Differenzbetrag zu kürzen, wobei der Abzugsbetrag des Jahres 1995 um den allfälligen Kürzungsbetrag des Jahres 1994 zu erhöhen ist.
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt: (2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins, auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,534 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,534 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,090 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,090 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
in den Haushaltsjahren 1994 Und 1995:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,699 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,699 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer,
nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar: Burgenland 3 436, Kärnten 5 398, Niederösterreich 22 278, Oberösterreich 14 215, Salzburg 3 051, Steiermark 11 472, Tirol 5 022, Vorarlberg 1 862 und Wien 2 068, sohin zusammen 68 802 km;
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer im folgenden Verhältnis:
Burgenland ...................... 3,243 vH
Kärnten ......................... 6,769 vH
Niederösterreich ................ 19,261 vH
Oberösterreich .................. 16,993 vH
Salzburg ........................ 6,557 vH
Steiermark ...................... 14,757 vH
Tirol ........................... 7,548 vH
Vorarlberg ...................... 4,246 vH
Wien ............................ 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3)Absatz 3,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000
Einwohnern mit ............................ 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ............................ 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem
Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ....................................... 2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ......... 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5)Absatz 5,Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (Paragraph 9, des Biersteuergesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (Paragraph 12, des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
(6)Absatz 6,Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(7)Absatz 7,Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(8)Absatz 8,Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5 und 7 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Absatz 5 und 7 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.