Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1993 Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 30/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

FAG 1993

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Artikel römisch zwei

Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 6, (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
  2. Ziffer 2
    die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
  3. Ziffer 3
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Straßenbenützungsabgabe, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
  4. Ziffer 4
    die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach Paragraph 7, gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
  1. Absatz 2,Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsgebühr, Einfuhrzoll

Gesetzesnummer

10004807

Dokumentnummer

NOR12054763

Alte Dokumentnummer

N3199553238J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/30/A2P6/NOR12054763

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