§ 15a. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Paragraph 15 a, (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.