(2)Absatz 2,Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 4, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.