Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien, in der Folge in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,