Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1995

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schriftlich aufzufordern, unverzüglich den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft und dem/der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, gemeldeten verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu übersenden. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leitung des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übersenden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.
  2. Absatz 2,Wird der Aufforderung nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Absatz eins, Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten. Wenn das Verschulden der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht geringfügig ist oder die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, hat das Arbeitsinspektorat ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Absatz eins, Strafanzeige zu erstatten.
  4. Absatz 4,Mit der Anzeige gemäß Absatz 2 und 3 ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten.
  5. Absatz 5,Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Absatz 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106831

Alte Dokumentnummer

N6199315525L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P9/NOR12106831

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