Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterlagen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Absatz eins, anzufertigen.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Absatz eins, genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Schlagworte

Lohnliste, Gehaltsliste

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106830

Alte Dokumentnummer

N6199315524L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P8/NOR12106830

Navigation im Suchergebnis