(7)Absatz 7,Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Abs. 5 beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen. Stehen einer Teilnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin wichtige Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine ausreichend informierte Person beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Absatz 5, beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen. Stehen einer Teilnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin wichtige Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine ausreichend informierte Person beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (Paragraph 7,) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (Paragraph 8,) gewährt.