Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. März 1993 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Am 1. April 1993 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Bei Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 31. März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die Paragraphen 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der Paragraphen 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, (ArbIG 1974).
  3. Absatz 3,Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erfolgt.
  4. Absatz 4,Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht um leitende Angestellte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
  5. Absatz 5,Bestellungen von Arbeitsinspektoren/Arbeitsinspektorinnen für besondere Aufgaben gemäß Paragraph 13, ArbIG 1974 gelten als Bestellung gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 3, ArbIG 1974 ausgestellte Dienstausweise gelten als Dienstausweis gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 143/1974

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106848

Alte Dokumentnummer

N6199315542L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P26/NOR12106848

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