Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106839

Alte Dokumentnummer

N6199315533L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P17/NOR12106839

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