Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei.
  2. Absatz 2,Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
  3. Absatz 3,Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.
  4. Absatz 4,Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu.
  5. Absatz 5,In Berufungsverfahren ist auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Berufungsbehörde ein Bundesminister ist.
  6. Absatz 6,Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins, gebühren Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß Paragraph 77, Absatz 3, AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12113077

Alte Dokumentnummer

N6199715561A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P12/NOR12113077

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