Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richtlinien-Verordnung § 5

Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Achtung der Menschenwürde

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10005857

Dokumentnummer

NOR12064330

Alte Dokumentnummer

N4199327315J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/266/P5/NOR12064330

Navigation im Suchergebnis