Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien-Verordnung § 1

Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufgabenerfüllung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (zB im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen.
  3. Absatz 3,Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10005857

Dokumentnummer

NOR40139208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/266/P1/NOR40139208

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