Bundesrecht konsolidiert

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Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

23.01.2009

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014419

Alte Dokumentnummer

N1199327290J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A2/NOR12014419

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