ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Geltungsbereich
Artikel 1
Soweit Landesgesetze den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen, zu treffen.Soweit Landesgesetze den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Artikel 15, Absatz 9, B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen, zu treffen.