(4)Absatz 4,Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.