Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung Arbeitsinspektorate § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Arbeitsinspektorate

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AiatV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

    für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

    für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

    für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

    für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

    für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

    für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

    für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

    für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

    für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

    für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

    für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

    1. Absatz 2,
      Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
    2. Ziffer eins
      Außenstelle Wels zum Sitz in Linz
    3. Ziffer 2
      Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
    4. Ziffer 3
      Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
    5. Ziffer 4
      Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008843

Dokumentnummer

NOR40188833

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/237/P2/NOR40188833

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