Bundesrecht konsolidiert

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Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen § 6

Kurztitel

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps sowie der Art und Menge der im Gerät enthaltenen PCB-haltigen Flüssigkeit schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach Paragraph 5, Absatz 3, kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unmittelbar nach dem Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse nach Paragraph 5, Absatz eins,, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps, der Füllmenge und des Ergebnisses der Analyse nach Paragraph 5, Absatz eins, schriftlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136464

Alte Dokumentnummer

N8199326731J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/210/P6/NOR12136464

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