(2)Absatz 2,Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach § 5 Abs. 3 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unmittelbar nach dem Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse nach § 5 Abs. 1, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps, der Füllmenge und des Ergebnisses der Analyse nach § 5 Abs. 1 schriftlich zu melden.Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach Paragraph 5, Absatz 3, kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unmittelbar nach dem Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse nach Paragraph 5, Absatz eins,, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps, der Füllmenge und des Ergebnisses der Analyse nach Paragraph 5, Absatz eins, schriftlich zu melden.