(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel mit mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen aufgrund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder aufgrund sonstiger Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß sie PCB als Verunreinigung aufweisen, sind vom Verwender anläßlich ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren auf ihren PCB-Gehalt zu analysieren.