(2)Absatz 2,Diplome im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der im Anhang VII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter 389 L 0048 angeführten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, die das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.Diplome im Sinn des Absatz eins, sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der im Anhang römisch sieben des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter 389 L 0048 angeführten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Absatz eins,, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, die das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.