Artikel 1
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992).
1. Abschnitt
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergebenden Beschränkungen unterliegen. Paragraph eins, Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 37, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergebenden Beschränkungen unterliegen.