Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Abkürzung

EWR-RAG 1992

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Artikel 1

Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992).

1. Abschnitt

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Paragraph eins, Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 37, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergebenden Beschränkungen unterliegen.

Gesetzesnummer

10003084

Dokumentnummer

NOR12036440

Alte Dokumentnummer

N2199315249L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/21/A1P1/NOR12036440

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