(5)Absatz 5,Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den Paragraphen 27, 45, Absatz 2, 46, Absatz 4 und 49 des Mediengesetzes durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)