Bundesrecht konsolidiert

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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag § 1

Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP-Fonds) für 1992 einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 5 Millionen Schilling und für 1993 und 1994 jeweils einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 6 Millionen Schilling zu leisten - unter Berücksichtigung der in der Laufzeit des Bundesgesetzes zu erwartenden Paritätsschwankungen.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013

Gesetzesnummer

10004808

Dokumentnummer

NOR12052230

Alte Dokumentnummer

N3199326161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/114/P1/NOR12052230

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