Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Anrechnung
§ 7.Paragraph 7,
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist zur Hälfte anzurechnen. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, ist zur Hälfte anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12107002
Alte Dokumentnummer
N6199326403J