Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48b
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz eins,Allen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, (3)Absatz 3,In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
Im RIS seit
25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40124703