Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Leistungen sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor dem 1. Juli 1993 liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem 30. Juni 1993 gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen zugrunde zu legen; Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Die Leistung eines Pflegegeldes einer höheren Stufe richtet sich nach Paragraph 4, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107038

Alte Dokumentnummer

N6199326439J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P43/NOR12107038

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