Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 33d

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Online Informationsangebote

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40168016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33d/NOR40168016

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