Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundespflegegeldgesetz § 33b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33b

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Information und Kontrolle

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
  3. Absatz 3Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40019295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33b/NOR40019295

Navigation im Suchergebnis