Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 21f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 f,
  1. Absatz eins,Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.
  2. Absatz 2,Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
  3. Absatz 3,In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40154083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21f/NOR40154083

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