Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21f
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017,
BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).
Text
§ 21f.Paragraph 21 f,
(1)Absatz eins,Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.
(2)Absatz 2,Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
(3)Absatz 3,In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
09.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40154083