Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (Paragraph eins,) nicht erreicht, können anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides gewährt werden, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Wurden Sachleistungen gemäß Absatz eins, zu Unrecht gewährt, findet kein Rückersatz statt und ist das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4,Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen bereitstellt.

Schlagworte

Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107015

Alte Dokumentnummer

N6199326416J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P20/NOR12107015

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