Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 10,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht (Absatz eins,) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt. Auf das Aufrechnungs- und Rückforderungsrecht ist Paragraph 107, Absatz 2, ASVG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sind Pflegegelder gemäß Absatz eins und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken.
  4. Absatz 4,Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzufordern.
  5. Absatz 5,Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung vom Entscheidungsträger gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann der Entscheidungsträger von der Hereinbringung absehen.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1995,)

Schlagworte

Aufrechnungsrecht, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12110286

Alte Dokumentnummer

N6199546788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P11/NOR12110286

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